Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Von Majdal Al-Youssef, Wien .
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Geltung für Unternehmen: Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Majdal Al-Youssef (im Folgenden „Agentur“) und Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind
Die AGB sind Bestandteil jedes Angebots und Vertrags der Agentur
1.2 Eingeschränkte Geltung für Verbraucher: Sollte im Ausnahmefall ein Vertrag mit einem Verbraucher gemäß KSchG zustande kommen, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG widersprechen
1.3 Abweichende Bedingungen: Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen wurden.
1.4 Vertragsschluss: Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Eine rechtlich bindende Vereinbarung kommt erst zustande, wenn die Agentur den Auftrag schriftlich (z.B. per E-Mail) bestätigt oder ein schriftlicher Vertrag von beiden Seiten unterzeichnet wird
Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.5 Teilnichtigkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Ersatzregelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt
2. Leistungen der Agentur
2.1 Leistungsumfang: Die Agentur erbringt kreative Dienstleistungen im Bereich Film- und Videoproduktion, insbesondere die Herstellung von Imagefilmen, Werbefilmen und Social-Media-Content gemäß individueller Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Der genaue Leistungsumfang (Drehbuch/Konzept, Dreharbeiten, Postproduktion, etc.) wird im Angebot/Vertrag festgelegt. Die Agentur schuldet die Herstellung eines gebrauchsfertigen Video-Endproduktes entsprechend der schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen (z.B. laut Angebot oder Storyboard)
2.2 Künstlerische Gestaltung: Die künstlerische und technische Gestaltung des Videos (Regie, Kamera, Schnitt, Ton, etc.) obliegt der Agentur. Sie wird die Vorstellungen des Auftraggebers berücksichtigen, behält sich aber bei der Umsetzung kreative Entscheidungen vor, sofern nichts anderes vereinbart ist,
Die Agentur informiert den Auftraggeber über wichtige Abläufe und den Zeitplan der Produktion (z.B. Drehtermine, Schnittphasen)
2.3 Einsatz von Drohnen: Ist der Einsatz von Drohnen für Luftaufnahmen vereinbart, so wird die Agentur für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (insb. Luftfahrtgesetz und Drohnen-Verordnung) sorgen (z.B. Registrierung des Drohnenbetreibers, erforderliche Bewilligungen und Versicherungen). Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur rechtzeitig alle Informationen bereitzustellen, die für Genehmigungen erforderlich sind, (z.B. Drehorte, überfliegbares Gelände) die behördlichen Kosten zu tragen und ggf. notwendige Zustimmungen Dritter (z.B. Grundstückseigentümer) einzuholen. Witterungs- und Behördenvorbehalt: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Drohnenflüge witterungsabhängig und behördlich beschränkt sein können. Bei ungeeigneten Wetterbedingungen oder ausbleibender behördlicher Freigabe kann sich der Drehplan verschieben. Dadurch begründete Mehrkosten (etwa durch notwendigen Mehraufwand oder Ersatztermine) werden – sofern die Umstände nicht von der Agentur zu vertreten sind – gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Eine Haftung der Agentur für Verzögerungen oder Leistungsänderungen aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Auflagen ist ausgeschlossen (siehe Haftung).
2.4 Mitwirkung des Auftraggebers: Der Auftraggeber wird die Agentur bestmöglich unterstützen. Insbesondere hat er der Agentur alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Logos, Texte etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Vorgaben (Briefings) des Auftraggebers müssen rechtzeitig und eindeutig erfolgen. Etwaige vom Auftraggeber gewünschte Darsteller, Mitarbeiter oder Orte für den Dreh sind von ihm bereitzustellen bzw. zugänglich zu machen. Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert sich das Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. verspätete Freigaben, nachträgliche Konzeptänderungen), so verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehrkosten, die dadurch entstehen (etwa Wartezeiten des Teams, Zusatztermine, besondere Aufwendungen), hat der Auftraggeber zu tragen
2.5 Vorarbeiten und fremdes Material: Von der Agentur oder in ihrem Auftrag erstellte Unterlagen und Entwürfe (z.B. Konzepte, Treatments, Drehbücher, Skizzen) verbleiben im geistigen Eigentum der Agentur, sofern sie nicht im endgültigen Filmwerk Verwendung finden oder vergütet wurden. Eine Nutzung oder Weitergabe solcher Konzepte durch den Auftraggeber außerhalb des Projekts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Stellt der Auftraggeber eigenes Material für die Produktion zur Verfügung (z.B. bestehendes Video, Bilder, Grafiken, Musikstücke, Drehbuch), so versichert er, dazu berechtigt zu sein, und überträgt der Agentur alle zur Nutzung erforderlichen Rechte im erforderlichen Umfang.
Der Auftraggeber hält die Agentur hinsichtlich Ansprüchen Dritter, die aus der Verwendung solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien resultieren, schad- und klaglos.
2.6 Lieferung und Format: Die fertigen Videodateien werden dem Auftraggeber in einem gängigen digitalen Format (z.B. Full HD/4K im MP4 oder Mov Format) elektronisch übergeben, sofern nicht abweichend eine bestimmte Form (etwa DCP für Kino oder andere Datenträger) vereinbart ist. Eine sendefähige Erstkopie für die vereinbarte Nutzungsart ist im Preis enthalten.
Rohmaterial: Die Herausgabe von Rohdaten, unbearbeitetem Filmmaterial oder Projektdateien ist nicht geschuldet. Rohmaterial wird grundsätzlich nicht an den Auftraggeber ausgeliefert. Eine Herausgabe erfolgt nur ausnahmsweise bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen angemessene Vergütung.
3. Änderungen und Korrekturschleifen
3.1 Änderungswünsche vor Fertigstellung: Während der Produktionsphase ermöglicht die Agentur dem Auftraggeber, Zwischenergebnisse (z.B. Rough-Cut/Vorabversionen) zu begutachten. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwei Korrekturschleifen in Anspruch zu nehmen, d.h. er kann bis zu zweimal Änderungswünsche zum Videoprojekt äußern, die im Rahmen des vereinbarten Konzeptes und Leistungsumfangs von der Agentur ohne Zusatzkosten umgesetzt werden. Änderungsverlangen müssen vom Auftraggeber gebündelt und in klarer Form mitgeteilt werden.
3.2 Mehraufwand bei zusätzlichen Änderungen: Weitergehende Korrekturen oder zusätzliche Überarbeitungsrunden, die über die vereinbarten zwei Schleifen hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt für Änderungen, die eine deutliche Abweichung vom ursprünglich freigegebenen Konzept/Drehbuch bedeuten (z.B. nachträgliche inhaltliche Umstellungen, Zusatzszenen oder Austausch wesentlicher Inhalte). Die Agentur wird den Auftraggeber vor Durchführung solcher kostenpflichtigen Mehrarbeiten auf den voraussichtlichen Mehraufwand und die entstehenden Zusatzkosten hinweisen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten dieser Änderungen, soweit es sich nicht um zur Gewährleistung gehörende Mängelbehebungen handelt.
4. Abnahme des Werkes
4.1 Abnahmeverfahren: Nach Fertigstellung des Videos teilt die Agentur dem Auftraggeber die Bereitstellung zur Abnahme (Prüfung) mit und übergibt ihm das Ergebnis (z.B. durch Zusendung eines Download-Links zur Videodatei oder Ansicht in geringer Auflösung mit Wasserzeichen). Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, zu prüfen und entweder schriftlich die Abnahme zu erklären oder eventuelle Mängel oder Korrekturwünsche (im Rahmen von nicht verbrauchten Korrekturschleifen) detailliert mitzuteilen.
4.2 Fiktion der Abnahme: Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Abnahmeerklärung oder Mängelanzeige, gilt das Werk als stillschweigend abgenommen, sofern es den vertraglichen Vorgaben im Wesentlichen entspricht. Die Nutzung des Videos durch den Auftraggeber (z.B. Veröffentlichung online) gilt ebenfalls als Abnahme des Werkes.
4.3 Wirkung der Abnahme: Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber die vertragsgemäße Erfüllung und die technische sowie künstlerische Qualität des Videos.
Etwaige erkennbare Mängel oder Abweichungen, die nicht im Abnahmeprotokoll gerügt wurden, kann der Auftraggeber nachträglich nicht mehr geltend machen, außer es handelt sich um versteckte Mängel, die erst später erkennbar wurden.
4.4 Änderungen nach Abnahme: Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme äußert (etwa andere Schnittversionen, ergänzende Szenen etc.), bedürfen einer neuen Vereinbarung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungen vorzunehmen; führt sie solche dennoch durch, gehen sie in jedem Fall auf Kosten des Auftraggebers
5. Nutzungsrechte und Urheberrecht
5.1 Urheberrecht der Agentur: Die von der Agentur geschaffenen Film- und Videowerke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Agentur bzw. die von ihr beauftragten Kreativen (Regisseur, Kameraleute, Cutter etc.) bleiben Urheber der hergestellten Werke. Soweit an dem Video urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Positionen entstehen, stehen diese zunächst der Agentur als Hersteller zu.
5.2 Einräumung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber: Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars (siehe Zahlungsbedingungen) das Recht, das vertragsgegenständliche Video im vereinbarten Umfang zu nutzen.
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Umfang der Nutzungsbewilligung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Zweck und Einsatzgebiet des Videos (im Zweifel nach den Angaben im Angebot oder in der Rechnung).
Online-Nutzung: Standardmäßig umfasst die Vergütung die Lizenz zur Nutzung des Videos im Internet (z.B. auf der Firmenwebsite, in sozialen Medien oder auf Videoplattformen) zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Weitere Nutzungsarten: Eine Nutzung des Videos in anderen Medien – insbesondere TV, Kino oder sonstige öffentliche Aufführungen – ist nicht von der Standardlizenz umfasst, sofern dies nicht vertraglich vorgesehen ist. Für eine Nutzung im Fernsehen, Kino oder ähnlichen Verwertungen muss der Auftraggeber auf eigene Kosten die dafür erforderlichen zusätzlichen Rechte erwerben (z.B. erweiterte Musik-Lizenzierungen, Ausstrahlungsrechte) oder mit der Agentur eine entsprechende Erweiterung des Nutzungsumfangs gegen zusätzliches Entgelt vereinbaren. (Beispiel: Hat die Agentur GEMA-freie Musik nur für Online lizenziert, muss der Kunde für TV-Verwendung eine passende TV-Lizenz besorgen. Die Agentur kann hierbei helfen, trägt jedoch die Kosten für die passenden Lizenzen nicht.)
5.3 Wirksamkeit der Rechteübertragung: Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über.
Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur; der Auftraggeber ist bis dahin nicht berechtigt, das Video zu nutzen, insbesondere nicht zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die Nutzung des Videos untersagen bzw. bereits erteilte Nutzungsbewilligungen widerrufen, bis der fällige Betrag beglichen ist. Außerdem behält sich die Agentur bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an allen gelieferten Materialien vor (Eigentumsvorbehalt).
5.4 Kein Eigentumserwerb an Produktionsmaterial: Der Auftraggeber erwirbt – sofern nicht anders vereinbart – keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an Rohmaterial, unbearbeiteten Sequenzen, Projektdateien, Drehmaterial oder sonstigem Ausgangsmaterial. Diese verbleiben bei der Agentur. Die Pflicht der Agentur beschränkt sich auf die Lieferung des Endproduktes (fertiges Video) gemäß Vertrag.
5.5 Urhebernennung und Eigenwerbung: Die Agentur ist berechtigt, auf eine Urheberbezeichnung am Werk selbst zu verzichten, außer in Branchen, wo dies unüblich ist (bei Werbe- und Imagefilmen erfolgt typischerweise keine Nennung der Produktionsfirma im Abspann). Dennoch darf die Agentur den Auftraggeber und das fertiggestellte Werk als Referenz für eigene Marketingzwecke nennen. Insbesondere darf die Agentur Ausschnitte des Videos, Standbilder daraus, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine kurze Projektdarstellung im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden (etwa auf der eigenen Website, in Social Media oder in Präsentationen), sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht. Auf Wunsch des Auftraggebers wird eine solche Veröffentlichung zeitlich auf einen Projektabschluss oder eine Kampagnenveröffentlichung abgestimmt.
5.6 Weitergabe und Unterlizenzierung: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Agentur das Video oder die daran gewährten Rechte an Dritte weiterzugeben oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Intern darf das Video natürlich innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers verwendet werden. Eine Veröffentlichung durch Dritte (z.B. durch Partnerunternehmen des Auftraggebers) bedarf hingegen der Zustimmung, sofern nicht vertraglich schon vorgesehen.
5.7 Schutzrechte Dritter: Die Agentur garantiert, dass alle von ihr zur Erstellung des Videos eingebrachten kreativen Leistungen (Aufnahmen, Musik, Grafiken etc.) frei von Rechten Dritter sind bzw. dass sie über die nötigen Lizenzen für die vereinbarte Nutzung verfügt. Sollte die Agentur hierfür Subunternehmer oder Lizenzmaterial einsetzen, wird sie entsprechende Nutzungsrechte einholen. Für vom Auftraggeber beigestellte Inhalte (Logos, Fotos, Filme, Texte, Musik usw.) übernimmt die Agentur keine Haftung; der Auftraggeber sichert zu, dass diese genutzt werden dürfen (siehe Punkt 2.5) und stellt die Agentur im Falle von diesbezüglichen Inanspruchnahmen durch Dritte frei.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Preise und Nebenkosten: Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Die Vergütung umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die im Angebot beschriebenen Leistungen der Agentur. Nicht im Preis enthalten sind Fremdkosten und Auslagen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände anfallen (z.B. Gebühren für Drehgenehmigungen, GEMA/GVL-Gebühren, Reisekosten bei Drehs außerhalb Wiens, Darstellerhonorare, Stockmedien-Lizenzen für zusätzliche Verwertungen etc.), soweit im Angebot nicht aufgeführt. Solche Kosten werden dem Auftraggeber entweder vorab angeboten oder nach tatsächlichem Aufwand weiterberechnet.
6.2 Zahlungsplan: Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 Anzahlung bei Auftragserteilung: Ein Drittel des Gesamtauftragswerts wird mit Auftragsbestätigung fällig. Der Auftraggeber erhält hierfür eine Anzahlungsrechnung.
1/2 bei Lieferung des Endvideos: Der Restbetrag (Schlussrechnung) über ein Drittel des Auftragswerts wird bei Übergabe bzw. Fertigstellung des finalen Videos fällig.
Fälligkeit: Jede Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist. Zahlungen haben spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto der Agentur zu erfolgen.
6.3 Vorleistung und Zwischenabrechnung: Die Agentur ist berechtigt, begonnenen bzw. teilfertigen Leistungen entsprechende Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, falls sich die Fertigstellung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert. Insbesondere kann nach erbrachten Teilleistungen (etwa nach Abschluss der Dreharbeiten, wenn die Postproduktion sich verzögert) eine Teilrechnung gelegt werden, sollte der reguläre Zahlungsplan (Punkt 6.2) dadurch angepasst werden müssen.
6.4 Zahlungsverzug: Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ist die Agentur berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Agentur vorbehalten. Für jede notwendige Mahnung kann eine angemessene Mahngebühr berechnet werden. Weiters ist die Agentur – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ihre Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Rechnungen auszusetzen. Lieferfristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum der Aussetzung. Auch kann die Agentur die Herausgabe des fertigen Videos und/oder die Einräumung von Nutzungsrechten bis zum Zahlungseingang verweigern (siehe Punkt 5.3).
6.5 Aufrechnungsverbot: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Honoraransprüche der Agentur aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
7. Rücktritt, Stornierung und Vertragskündigung
7.1 Stornierung durch den Auftraggeber: Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag, ohne dass die Agentur hierfür verantwortlich ist, gelten folgende Bedingungen: Der Auftraggeber hat der Agentur alle bis zum Rücktritt angefallenen Aufwendungen und erbrachten Teilleistungen vollständig zu vergüten. Darüber hinaus hat er – abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung – einen pauschalierten Ersatz für entgangenen Gewinn zu zahlen.
Sofern im Vertrag keine abweichende Stornopauschale geregelt ist, gilt folgendes als vereinbart:
Bei Rücktritt vor Produktionsbeginn (Drehvorbereitung): Ein Rücktritt bis spätestens 10 Werktage vor dem ersten Drehtag ist gegen Zahlung der angefallenen Vorleistungen (z.B. Konzeptionsaufwand, bereits gebuchte Drittkosten) und der ersten Teilzahlung (Anzahlung) möglich. Bereits gezahlte Anzahlungen werden verrechnet; ein etwaiges Guthaben wird rückerstattet, ein Fehlbetrag in Rechnung gestellt.
Bei Rücktritt kurz vor Dreh (weniger als 10 Werktage vor dem vereinbarten Drehtermin): Der Auftraggeber zahlt 2/3 des Gesamtauftragswertes (entspricht Anzahlung und zweiter Rate) als Stornogebühr, zzgl. aller bis dahin tatsächlich angefallenen höheren Kosten.
Bei Rücktritt nach Drehbeginn bzw. während der Postproduktion: Der vollständige Auftragswert bleibt geschuldet, abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen. Mit anderen Worten, die Agentur stellt bis zu 100% des Auftragsvolumens in Rechnung, sofern nicht im Einzelfall ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Stornierung ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Fristen ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Agentur.
7.2 Rücktritt durch die Agentur: Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: fehlende Mitwirkung des Auftraggebers trotz Fristsetzung (z.B. ausbleibende Zuarbeit von notwendigen Informationen oder nicht erfolgte Zahlungen einer fälligen Rate), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Einstellung der Zahlungen durch den Auftraggeber, oder sonstige erhebliche Vertragsverstöße des Auftraggebers. In diesen Fällen behält die Agentur Ansprüche auf Ersatz der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen und Aufwendungen sowie ggf. Schadensersatz. Hat die Agentur den Rücktritt zu vertreten (z.B. aus von ihr verschuldeten Gründen kann der Auftrag nicht durchgeführt werden), so zahlt sie bereits erhaltene Honorare für nicht erbrachte Leistungen zurück. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
7.3 Höhere Gewalt: Kann die Leistung aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Eingriffe, erhebliche Krankheit des Schlüsselpersonals trotz zumutbarer Ersatzbemühungen) ganz oder teilweise nicht wie geplant erbracht werden, wird die Agentur den Auftraggeber unverzüglich informieren. In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Beide Parteien werden bemüht sein, eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages (Terminverschiebung etc.) vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, können beide Seiten ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts aus höherer Gewalt sind gegenseitige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen; bereits erbrachte Leistungen bzw. Aufwendungen der Agentur sind jedoch vom Auftraggeber zu ersetzen, eine bereits geleistete Anzahlung wird darauf angerechnet.
8. Gewährleistung
8.1 Sachmängel: Die Agentur verpflichtet sich, das Videoprojekt in entsprechender Qualität und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herzustellen. Weist das gelieferte Video dennoch Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts auf (z.B. technische Defekte oder erhebliche Abweichungen vom vereinbarten Konzept), ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Videos, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas Abweichendes gilt. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge wird die Agentur den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung (Nachbesserung/Nachproduktion) oder Ersatzleistung beheben.
8.2 Nachbesserung: Der Auftraggeber räumt der Agentur eine angemessene Frist zur Mangelbehebung ein. Gelingt es der Agentur nicht, einen erheblichen Mangel in angemessener Frist zu beheben oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich Preisminderung verlangen oder – bei schwerwiegenden Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen – vom Vertrag zurücktreten. In letzterem Fall erstattet die Agentur das für das mangelhafte Werk gezahlte Honorar abzüglich eines Betrags für die bereits gezogenen Nutzungen (sofern der Auftraggeber das Video trotz Mangels verwendet hat).
8.3 Ursachen, die keine Mängel sind: Keine Gewährleistung besteht für Abweichungen, die ihre Ursache in unvollständigen oder fehlerhaften Vorgaben des Auftraggebers haben oder für subjektive Qualitätsbeurteilungen jenseits objektiver Kriterien. Insbesondere stellt es keinen Mangel dar, wenn dem Auftraggeber gestalterische Elemente nicht „gefallen“, obwohl sie dem vereinbarten Konzept entsprechen. Weiter übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass das erstellte Video einen vom Auftraggeber gewünschten kommerziellen Erfolg (z.B. bestimmte Klickzahlen oder Umsatzziele) erzielt – es handelt sich um eine Werkleistung, nicht um einen Erfolg schuldetenden Dienstvertrag.
8.4 Fremdleistungen: Soweit Bestandteile des Videos auf zugekauften Leistungen Dritter beruhen (z.B. Musik von Dritten, Sprecherleistungen, Softwareeffekte), und ein Mangel in dieser Fremdleistung begründet ist, wird die Agentur ihre Ansprüche gegenüber dem Zulieferer an den Auftraggeber abtreten oder im Rahmen des Zumutbaren den Mangel beim Zulieferer rügen. Eine eigene Gewährleistung der Agentur für solche Fremdleistungen besteht nicht, sofern die Agentur den Zulieferer sorgfältig ausgewählt hat. Dies berührt nicht etwaige deliktische Ansprüche oder Garantien des Dritten. (Beispiel: Sollte die lizenzierte Musikdatei defekt sein, würde die Agentur Ersatz vom Musiklieferanten beschaffen, haftet aber nicht darüber hinaus selbst, sofern sie kein Verschulden trifft.)
9. Haftung
9.1 Beschränkung der Haftung: Die Haftung der Agentur für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wird auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei bloß leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden haftet die Agentur gegenüber Unternehmern nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für personenschädigende Schäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit); in diesem Umfang haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Höhe der Haftung: Soweit die Agentur dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert des jeweiligen Projekts (Netto-Honorar der Agentur). Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden beim Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig. Ersatz eines reinen Vermögensschadens nach § 1293 ABGB durch leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
9.3 Haftung für Daten und Viren: Die Anlieferung des Videomaterials erfolgt in der Regel elektronisch. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die gelieferten Dateien nach Erhalt zu sichern. Die Agentur haftet nicht für einen Datenverlust nach Übergabe beim Auftraggeber. Ebenso übernimmt die Agentur keine Haftung für Schäden durch Computerviren oder ähnliches, sofern sie nicht grob fahrlässig eine Infizierung der gelieferten Dateien verursacht hat.
9.4 Drone und erhöhte Risiken: Bei speziellen Aufnahmen (z.B. Drohnenflügen, Stunts, Einsatz von Spezialgeräten) trifft die Agentur alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen und verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Eine darüber hinausgehende Haftung der Agentur für Risiken, die typischerweise mit solchen Einsätzen verbunden sind (z.B. durch unvorhersehbare technische Defekte eines Drohnenfluggeräts), ist – soweit die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt – ausgeschlossen. Auf Wunsch des Auftraggebers kann gegen Kostenersatz eine weitergehende Versicherung (etwa eine spezielle Equipment-Versicherung oder Dreh-Ausfallversicherung) abgeschlossen werden.
9.5 Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet dafür, dass er alle rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Auftrag einhält. Er ist insbesondere verantwortlich, erforderliche Genehmigungen Dritter für Drehorte oder dargestellte Marken einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich von der Agentur übernommen wurde. Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten oder gibt er rechtswidrige Inhalte vor, haftet er für daraus entstehende Schäden und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Vertragsübernahme: Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Sie bleibt dem Auftraggeber gegenüber jedoch stets selbst verpflichtet. Eine Übertragung des Vertrages oder von Rechten und Pflichten daraus auf Dritte bedarf ansonsten der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
10.2 Gerichtsstand und Recht: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – soweit zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Agentur in Wienvereinbart.
10.3 Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Agentur bestätigt wurden.
10.4 Datenschutz: Die Agentur wird personenbezogene Daten des Auftraggebers (etwa Kontakt- und Zahlungsdaten) nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verarbeiten. Details dazu sind in der Datenschutzerklärung der Agentur geregelt, die auf der Website abrufbar ist. Der Auftraggeber stimmt der Speicherung und Verwendung seiner Daten im notwendigen Umfang zu.